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Betriebsprüfung: Durch Rentenversicherungsträger / Sozialversicherung

Kai Mühlenbrock
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1 Zuständigkeit für Betriebsprüfung

Welcher Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für die Prüfung zuständig ist, regelt das Gesetz nicht. Da der Arbeitgeber jeweils nur von einem Rentenversicherungsträger geprüft werden darf, sind diese dazu verpflichtet, sich darüber abzustimmen, wer von ihnen welchen Arbeitgeber prüft. Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft.[1]

 
Hinweis

Der Arbeitgeber hat kein Bestimmungsrecht zur Zuständigkeit

Der Arbeitgeber darf nicht bestimmen, welcher Rentenversicherungsträger die Prüfung durchführen soll. Die Rentenversicherungsträger können untereinander eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren oder auch Prüfungen gemeinsam durchführen.

[1] § 28p Abs. 2 SGB IV; § 28p Abs. 1a Satz 3 SGB IV.

1.1 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung

Im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wurde die Zuständigkeit bezüglich der Betriebsprüfungen ausgehend von der jedem Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit vergebenen Endziffer der Betriebsnummer (BBNR) geregelt. Welcher Regionalträger örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers.

1.2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See) prüft die Sonderbereiche

  • der knappschaftlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer[1],
  • der seemännisch Beschäftigten, einschließlich der See-Unfallversicherung, Unternehmen der Binnenschifffahrt und
  • der Bahnversicherung.
[1] §§ 137, 273 SGB VI.

1.3 Landwirtschaftliche Krankenkassen

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind für die Prüfung der bei ihnen versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen in landwirtschaftlichen Betrieben zuständig.[1]

[1] § 28p Abs. 1 Satz 6 SGB IV.

2 Zeitabstand der Prüfungen

Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 ...

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