Jan Peters
, Prof. Dr. Anja Mengel
Der Arbeitgeber kann unter Umständen die Telekommunikation seiner Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen. Ob und in welchen Grenzen er dies darf, hängt davon ab, ob es den Arbeitnehmern gestattet ist, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Telekommunikation auch privat zu nutzen oder nicht.
2.3.1 Verbot der Privatnutzung
Hat der Arbeitgeber die private Nutzung der von ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Telekommunikationseinrichtungen untersagt, ist er nach herrschender Ansicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG berechtigt, jederzeit auf den E-Mail-Verkehr in dem dienstlichen E-Mail-Account des Arbeitnehmers zuzugreifen; dies umfasst auch die volle inhaltliche Kontrolle der E-Mails. Denn die Kenntnis und Prüfung der dienstlichen Kommunikation muss dem Arbeitgeber in vollem Umfang erlaubt sein, weil mangels privater Nutzung der Arbeitnehmer an den E-Mails keine schützenswerten Persönlichkeitsinteressen geltend machen kann. Die Situation ist nicht anders als bei schriftlicher dienstlicher Korrespondenz auf Papier.
Anders liegt es für den Zugriff auf die dienstliche Telefonkommunikation. Auch bei einem Privatnutzungsverbot darf der Arbeitgeber zwar die Verbindungsdaten der dienstlichen Telefonverbindungen des Arbeitnehmers erfassen; dazu zählen Zielrufnummer, Datum, Uhrzeit und Dauer des Telefonats. Stets unzulässig ist dagegen das heimliche Mithören oder Aufzeichnen von Telefonaten, da dies nach ganz herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur einen zu schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer darstellen würde. Auch dienstliche Telefongespräche darf der Arbeitgeber daher nur abhören oder aufzeichnen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Entsprechendes gilt für den anderen Gesprächsteilnehmer. Im Bereich der ...