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Betriebskostenumgestaltung

Stascha Straub
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Vermieter ist bei der Umlage von Betriebskosten grundsätzlich an einen vertraglich vereinbarten oder an den gesetzlich bestimmten Umlagemaßstab gebunden; eine Änderung des Umlagemaßstabs ist nur im Ausnahmefall möglich. Für einige Betriebskostengruppen hat der Vermieter allerdings ein Umgestaltungsrecht (Änderungsrecht), um eine verbrauchs- oder verursachungsabhängige Abgeltung von Betriebskosten einzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Änderungsrecht ergibt sich aus § 556a Abs. 2 BGB und besteht für solche Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen.

1 Verbrauchsabhängige Abrechnung über Wasser und Müll

In den Fällen des § 556a Abs. 2 BGB kann der Vermieter bestimmen, dass die bislang pauschalierten oder in der Miete enthaltenen Betriebskosten künftig verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden. Ebenso kann der Vermieter einen vereinbarten und von § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB abweichenden Umlagemaßstab für diese Betriebskosten durch einseitige Erklärung für die Zukunft ändern. Zur Wahl steht allerdings ausschließlich der Maßstab des § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB. Andere verbrauchsorientierte Maßstäbe (z. B. das Verhältnis der Kopfteile) sind unzulässig. Dem Mieter steht nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Bestimmungsrecht zu, ein solches kann sich allenfalls im Ausnahmefall aus § 313 BGB ergeben, insbesondere wenn es ansonsten zu einer krassen Unbilligkeit kommen würde.[1]

 
Hinweis

Verbrauchserfassungsgeräte sind keine Pflicht

Der Mieter hat auch keinen Anspruch auf die Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.

[1] BGH, Urteil v. 12.3.2008, III ZR 188/07.

2 Form der Erklärung

Die Erklärung muss gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB in Textform[1] abgegeben werden. Der Begriff der "Textform" ersetzt den bisherigen § 8 MHG; der Begriff ist allerdings weiter. Die Te...

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