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Betriebskostenerhöhung/-ermäßigung / 4 Fälligkeit der Erhöhung

Harald Büring
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§ 560 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt die Fälligkeit der erhöhten Betriebskostenpauschale. Sie wird – unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung – im übernächsten Monat fällig. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.[1]

Rückwirkende Erhöhung der Betriebskostenpauschale

Eine Erhöhung der Pauschale ist in Ausnahmefällen sogar rückwirkend möglich, z. B. weil die Kommunen die Grundsteuer rückwirkend anheben. In diesem Fall kann der Vermieter den Aufschlag auch für die Vergangenheit verlangen. Die rechtliche Grundlage dazu liefert § 560 Abs. 2 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Erhöhung

Der Vermieter erhält im März einen Grundsteuerbescheid. Die Gemeinde hat die Grundsteuer rückwirkend erhöht, und zwar ab Juli des Vorjahres. In diesem Fall kann der Vermieter nicht nur die Pauschale für die Zukunft erhöhen, sondern ausnahmsweise auch die Mehrkosten ab Juli des Vorjahres von seinem Mieter verlangen. Vorausgesetzt, der Mieter hat die Erhöhungserklärung bis Ende Mai erhalten.

Entspricht die Umlageerklärung nicht den in Abschnitt 3 dargelegten Anforderungen, so ist sie unwirksam. Der Vermieter kann aber jederzeit eine neue Erklärung abgeben. Nachbesserungen der ursprünglichen Erklärung sind dagegen nicht möglich. Denkbar ist lediglich, dass in der Nachbesserung eine neue Erklärung gesehen werden kann mit der Folge, dass sich die Fälligkeitsfristen nach dem Zugang der Nachbesserungserklärung richten.

[1] § 560 Abs. 2 BGB.

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