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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 4.5 Die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Anlage einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft

Rudolf Stürzer
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Diese Kosten werden zusammenfassend meist als "Wartungskosten" bezeichnet, deren Umfang u. a. von der Art der Ausführung und dem Alter der Anlage abhängig ist. Heizungs- und Warmwasseranlagen sind gemäß § 10 Abs. 3 EnEV sachgerecht zu warten und instand zu halten. Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur von Personen vorgenommen werden, welche die notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen.

Zur Wartung gehören folgende Maßnahmen:

  • Überprüfen und Einstellen der Feuerungseinrichtungen, Reinigen und Einstellen des Brenners einschließlich der Kosten kleiner Instandhaltungsarbeiten wie Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen, z. B. Dichtungen, Filter, Düsen[1]
  • Überprüfen der zentralen regeltechnischen Einrichtungen, Probeläufe, Messungen der Abgaswerte und der Abgastemperaturen, Kontrolle und Nachfüllen des Wasserstands
  • Prüfung der Dichtigkeit der Gasleitungen im Gebäude, die vom Zähler zu den Gasetagenheizungen in den Mieträumen führen.[2]

    Nach den technischen Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI 2008) ist für die Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen ein 12-Jahres-Rhythmus vorgeschrieben. Dabei rechtfertigt allein das hohe Alter eines Gebäudes keinen kürzeren Turnus. Lässt der Vermieter die Dichtigkeitsprüfung im 5-jährigen Turnus durchführen, verstößt er damit gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) und kann die entstandenen Kosten nicht auf die Mieter umlegen.[3]

 
Hinweis

Klausel zur jährlichen Wartung der Therme

Eine Klausel, die den Mieter auf seine Kosten zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet, ohne eine Kostenobergrenze vorzugeben, ist wirksam, da sie den Mieter nur zur Übernahme der Kosten solcher Wartungsarbeiten verpflichtet, die ohnehin zu den nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betr...

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