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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 4.11.2 Umlage der Kosten

Rudolf Stürzer
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Praxis-Tipp

Kosten für Wärmecontracting in Mietvertrag vereinbaren

Ausreichend für die Überwälzung der Kosten des Wärmecontractings (§ 2 Nr. 4c BetrKV) ist eine mietvertragliche Klausel, wonach der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen hat. Einer Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant bedarf es nicht.[1]

Beinhaltet eine mietvertragliche Vereinbarung über die Zahlung von Betriebskosten u. a. auch die "eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser", sind auch die Kosten des Wärmecontractings umlagefähig.

Erfolgt bereits bei Abschluss des Mietvertrags die Versorgung der Mietwohnung mit Heizwärme im Rahmen von Wärmecontracting, muss der Mieter bei Bedenken gegen die zu erwartende Höhe der Kosten beim Vermieter entsprechend nachfragen; eine Aufklärungs- oder Informationspflicht des Vermieters besteht insofern nicht.[2]

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung (Contracting) in einem bestehenden Mietverhältnis sind seit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes (BGBl I, S. 434 ff.) am 1.5.2013 durch den neu eingefügten § 556c BGB gesetzlich geregelt. Ist der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Eigenversorgung (z. B. durch die hauseigene Zentralheizung) auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn die Wärme mit verbesserter Effizienz aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmw...

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