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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 13 Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV)

Rudolf Stürzer
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Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

 
Hinweis

"Namentlich"

Aus dem Begriff "namentlich" in Nr. 13 geht hervor, dass Nr. 13 keine abschließende Aufzählung enthält.

Dies sind grundsätzlich alle Sach- und Haftpflichtversicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen. Bei einer Gebäudeversicherung gilt dies auch dann, wenn sie (wie üblich) einen etwaigen Mietausfall infolge eines versicherten Gebäudeschadens einschließt, da dieser hier – anders als bei einer separaten Mietausfallversicherung, die vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters abdeckt und deshalb nicht auf den Mieter umgelegt werden darf – kein eigenständiger Versicherungsfall ist, sondern Bestandteil des Versicherungsfalls der Gebäudeversicherung. Der Vermieter muss daher nicht den Teil der Prämie, auf den das Risiko des Mietausfalls entfällt, aus den Kosten der Gebäudeversicherung herausrechnen.[1] Dies kommt dem Mieter bei einem von ihm durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schaden auch zugute, da sich der Regressverzicht des Versicherers (s. u.) dann auch auf den durch die Gebäudeversicherung gedeckten Mietausfall erstreckt.

Daher können noch andere als die genannten Versicherungen unter Nr. 13 fallen, soweit sie dem Bereich der Sach- oder Haftpflichtversicherungen zugerechnet werden können und sich auf das Gebäude beziehen.

Die Kosten für Elementarschadensversicherungen wurden mit Wirkung ab 1.1.2004 neu eingefügt.

 
Hinweis

Rechtsschutz- und Hausratversicherung

Nicht ansatzfähig sind daher die Prämien einer Rechtsschutzversicherung.[2] Ebenso nicht die Kosten einer privaten Hausratversich...

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