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Betriebskostenabrechnung – Voraussetzungen / 2.3.3 Verzicht des Vermieters

Rudolf Stürzer
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Mangels eines entsprechenden Rechtsbindungswillens bedeutet es jedenfalls keinen schlüssigen Verzicht des Vermieters auf bestimmte Betriebskostenpositionen, wenn er jahrelang nur einen Teil der umlegbaren Betriebskosten in die Abrechnung aufgenommen hat.[1] Dieser Umstand allein reicht für die Annahme einer entsprechenden stillschweigenden Änderung des Mietvertrags nicht aus.

Voraussetzung für ein schlüssiges Angebot des Vermieters auf Reduzierung der vereinbarten Betriebskostenpositionen wäre ein Verhalten des Vermieters, mit dem dieser einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringt. In der Umlage nur eines Teils der vereinbarten Betriebskosten kann ein solches Angebot nicht gesehen werden. Die Annahme, ein Vermieter von Geschäftsräumen würde damit schlüssig ohne ersichtlichen Grund auf die Zahlung nicht unerheblicher Beträge verzichten, ist lebensfremd. Ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte kann ein Mieter somit nicht annehmen, dass der Vermieter die nicht abgerechneten Betriebskostenpositionen für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses nicht mehr geltend machen will.[2]

Dementsprechend bewirkt auch eine nur teilweise Umlage von Betriebskosten (z. B. nur Erhöhungsbetrag statt vereinbartem vollen Betrag) keine Änderung des Mietvertrags für die Zukunft, da darin aus Sicht des Erklärungsempfängers, d. h. des Mieters, keine auf eine Vertragsänderung abzielende Willenserklärung des Vermieters zu sehen ist.[3]

[1] AG Neuss, Urteil v. 3.11.1995, 36 C 234/95, DWW 1996, 284.
[2] BGH, Urteil v. 27.1.2010, XII ZR 22/07.
[3] LG Mannheim, Urteil v. 23.11.2005, 4 S 64/05, DWW 2006, 68.

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