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Betriebskostenabrechnung – Umlage und Abrechnungsfrist / 2 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Rudolf Stürzer
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Mit dem Mietrechtsreformgesetz 2001 wurde auch der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BGB) in das Gesetz aufgenommen . Der Vermieter soll im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten–Nutzen-Verhältnis vorgehen.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht für die Wahl zwischen verschiedenen Versorgungs- oder Dienstleistungsarten, z. B. bei der Frage, ob das Anwesen mit Öl, Gas, Fernwärme oder durch Wärmecontracting versorgt werden soll. Z. B. kann ein Mieter, der eine bei Abschluss des Mietvertrags mit Wärmecontracting versorgte Wohnung anmietet und sich vertraglich zur anteiligen Tragung der Kosten der Wärmelieferung verpflichtet, dem Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten nicht entgegenhalten, die Mietwohnung hätte mittels Fernwärme oder durch eine vom Vermieter selbst betriebene Zentralheizung preiswerter versorgt werden können.[1]

Gleiches gilt für die Wahl der Leistungserbringer, z. B. bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, vor der Vergabe von Leistungen verschiedene Angebote einzuholen und dann den jeweils preiswertesten Anbieter zu wählen. Ferner steht es in seinem Ermessen, ob er mit den Arbeiten eine Privatperson, etwa einen von ihm beschäftigten Hausmeister, oder eine professionelle Firma beauftragt; anderenfalls würde der Vermieter in seiner Bewirtschaftung des Objekts unangemessen stark eingeschränkt.[2]

Dementsprechend ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, die Entwicklung der Heizölpreise am Markt zu beobachten und Heizöl immer dann nachzukaufen, wenn die Preise günstig sind.[3] Der Vermieter genügt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn er die in den Medien veröf...

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