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Betriebskostenabrechnung – Umlage und Abrechnungsfrist / 1.1.5 Billigkeit des Verteilerschlüssels

Rudolf Stürzer
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Ist der Verteilerschlüssel grob unbillig oder infolge geänderter Umstände grob unbillig geworden, kann auch der Mieter eine Änderung weder für die Vergangenheit noch für den laufenden Abrechnungszeitraum, sondern nur für die Zukunft verlangen, es sei denn, dem Vermieter lagen bereits vor Beginn der Abrechnungsperiode verlässliche Anhaltspunkte für eine sich ergebende grobe Unbilligkeit vor.[1]

Die Abrechnung nach dem Flächenmaßstab kann – trotz unterschiedlicher Belegungszahlen in einzelnen Wohnungen – grundsätzlich nicht als unbillig angesehen werden[2]; zumal es sich dabei nach § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB um einen gesetzlichen Umlagemaßstab handelt.

Entsprechendes gilt für die Kosten der Reinigung des Treppenhauses. Diese können vom Vermieter als Betriebskosten auf alle Wohnungsmieter umgelegt werden, selbst wenn einzelne Mieter nur die Kellertreppe dieses Treppenhauses benutzen. Eine Kürzung kann nur dann erfolgen, wenn die ausgeführten Arbeiten mangelhaft sind. Dies setzt jedoch ein Verschulden des Vermieters voraus. Die Beweislast für die Behauptung, dass die Leistungen mangelhaft bzw. nur unzulänglich ausgeführt worden sind, trägt der Mieter.[3]

Gleiches gilt, wenn sich in einem Gebäude Wohnungen mit sehr unterschiedlichen Größen befinden (z. B. zwischen 50 und 145 qm). Auch in diesem Fall haben die Mieter der Großwohnungen keinen Anspruch auf Änderung des Umlagemaßstabs.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ausnahme Unbilligkeit

Eine Unbilligkeit wird nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, z. B. wenn der alleinstehende Mieter in einer relativ großen Wohnung für die verbrauchsabhängigen Betriebskosten (z. B. Wasser, Abwasser) mehr als das Doppelte als bei Umlage nach Kopfteilen zu zahlen hätte.[5]

Dagegen kann sich der Mieter auf eine Unbilligkeit nicht berufen, wenn er für die Betriebskost...

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