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Betriebskostenabrechnung – Form und Inhalt / 1 Form der Abrechnung

Rudolf Stürzer
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Achtung

Aushang reicht nicht aus

Die Abrechnung hat schriftlich und getrennt für jedes Mietverhältnis zu erfolgen und muss jedem Mieter zugehen, sodass z. B. eine Bekanntmachung im Treppenhaus nicht genügt.

Mehrere Mieter und Gesamtschuldner

Bei einer Personenmehrheit auf der Mieterseite (z. B. Vermietung an ein Ehepaar) sollte die Betriebskostenabrechnung an beide Mieter adressiert werden. Eine Abrechnung, die nur an einen von mehreren Mietern gerichtet ist, entfaltet den anderen gegenüber keine Wirksamkeit. Daher kann der Vermieter z. B. nach Ablauf der Abrechnungsfrist[1] von den anderen Mietern keine Nachzahlungen verlangen, wenn die geleisteten Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren.

Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnung in den gemeinsamen Briefkasten der Eheleute gelangt war und nach dem Mietvertrag beide Eheleute für Erklärungen des Vermieters empfangsbevollmächtigt waren. Der so Bevollmächtigte ist nämlich lediglich Empfangsbote für die an den jeweils anderen adressierten Erklärungen. Daher kann eine solche Klausel die notwendige Adressierung an alle Mieter nicht ersetzen.[2]

Dementsprechend ist der Vermieter nicht gehindert, die Abrechnung, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Mieten mehrere Personen eine Wohnung, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.

Bei einer Mehrheit von Mietern (z. B. einem Ehepaar) kann eine nachträgliche Änderung der Betriebskostenvereinbarung z. B. dahingehend, dass die vereinbarten Zahlungen künftig nicht mehr als (abzurechnende)...

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