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Betriebskostenabrechnung: Baumfällkosten sind umlagefähig / 3 Das Problem

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
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Eine Wohnungsgenossenschaft und die Mieterin einer Wohnung streiten über die Umlage von Kosten für eine Baumfällung. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Mieterin die auf ihre Wohnung entfallenden Betriebskosten trägt.

Die Vermieterin hatte eine über 40 Jahre alte Birke auf dem Grundstück fällen lassen, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten von 2.500 EUR legte sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.

Von den Kosten des Baumfällens entfielen auf die Mieterin 415 EUR. Nachdem sie zunächst die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachzahlung, die im Wesentlichen auf den Kosten der Baumfällung beruhte, unter Vorbehalt geleistet hatte, fordert sie nun Rückzahlung der anteiligen Baumfällkosten. Sie meint, die Vermieterin hätte diese Kosten nicht als Kosten der Gartenpflege umlegen dürfen.

Die Frage, ob Baumfällkosten umlagefähige Betriebskosten sind, war bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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