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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.9.1 Gebäudereinigung

Georg Hopfensperger
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Umlagefähige Personal- und Sachkosten

Wird eigenes Personal vom Vermieter eingesetzt, sind sowohl die Lohnkosten als auch die Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft umlagefähig.[1] Wird eine ungelernte Reinigungskraft mit der Hausreinigung beauftragt, darf der Vermieter nur den üblichen Stundenlohn für eine ungelernte Person im üblichen Leistungsumfang ansetzen.[2]

Bei Beauftragung einer Reinigungsfirma können die tatsächlich entstehenden Kosten (inkl. Mehrwertsteuer) angesetzt werden, soweit diese im Rahmen des Üblichen liegen.

Bei den Sachkosten sind die Reinigungsmittel umlagefähig. Werden für die Reinigung maschinelle Arbeitshilfen eingesetzt, können deren Wartungs- und Reparaturkosten umgelegt werden.[3] Die Kosten einer Erst- bzw. Ersatzanschaffung von Reinigungsgeräten können nicht umgelegt werden.

Die Kosten der Reinigung eines Glasdachs sind umlagefähig.[4] Kosten der Reinigung von Dachrinnen[5] – soweit sie regelmäßig durchgeführt wird und keine Verstopfung Anlass für die Reinigung ist –, von Lichtschächten[6] und Jalousien[7] können nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als "sonstige" Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden. Die Kosten für einen Mattenreinigungsdienst (Schmutzmatten) können neben den Kosten für einen Reinigungsdienst zusätzlich angesetzt werden, denn die im Hausflur ausgelegten Fußmatten (Schlecht-Wetter-Matten) verringern eine Verschmutzung des Treppenhauses[8]

Die Reinigungskosten für vermietete Garagen und Garagenzufahrten können nur auf die Mieter umgelegt werden, die Garagen angemietet haben. Die übrigen Mieter sind herauszurechnen.[9]

Mieter kann krankheitsbedingt nicht mehr reinigen

Ist zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mieter die Treppenhausreinigung selbst durchführen, kann der Vermieter di...

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