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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.4.3 Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, § 2 Nr. 4c BetrKV

Georg Hopfensperger
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§ 2 Nr. 4c BetrKV

Zitat

die Kosten

der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,

hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;

Hierunter fallen die Kosten der Fernwärme, der Nahwärme und der Blockheizkraftwerke. Auch das Wärmecontracting fällt hierunter, wenn die Heizanlage integrierter Bestandteil des Gebäudes ist, zu dessen ausschließlicher Wärmeversorgung die Anlage errichtet und nach wie vor bestimmt ist, und die Anlage nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird.

Entscheidend ist, dass die Wärmeversorgung vollständig durch einen Dritten erfolgt. Die Brennstoffversorgung darf nicht dem Eigentümer obliegen.[1]

Besteht zwischen Wärmeproduzent und Vermieter ein Wärmelieferungsvertrag, stellt der Wärmeproduzent die Kosten der Wärmelieferung in Rechnung. Diese können in voller Höhe auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören auch die in der Rechnung enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten sowie der Unternehmergewinn des Lieferanten.[2]

 

Was tun, wenn während eines laufenden Mietverhältnisses auf Wärmecontracting umgestellt wird?

Der Vermieter kann während eines bestehenden Mietverhältnisses nicht einseitig auf Wärmecontracting umstellen und den gesamten Wärmepreis inklusive der Anteile für Instandhaltung, Abschreibung, Gewinne und Ähnliches auf den Mieter umlegen.[3]

Eine Umlage der Betriebskosten auf den Mieter ist in diesem Fall nur möglich durch

  • eine entsprechende Regelung im Mietvertrag oder – wenn diese fehlt –
  • eine Zustimmung des Mieters.[4]

Mietvertragliche Regelung

Enthält der Mietvertrag die Regelung, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinne der bis 31.12.2003 geltenden...

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