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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.4.1.8 Kosten der Berechnung und Aufteilung des Verbrauchs

Georg Hopfensperger
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Umlegbar sind die Kosten für das Ablesen der Wärmemesseinrichtungen, die Aufteilung der Heizkosten in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Anteile sowie die Erstellung der Abrechnung durch ein externes Abrechnungsunternehmen.

Liest der Eigentümer bzw. Vermieter selbst ab und erstellt er auch die Abrechnung, kann er diesen Aufwand gem. § 1 Abs. 1 BetrKV auf den Mieter umlegen. Bei der Berechnung seiner Kosten hat er die Anzahl der aufgewendeten Stunden und den vergleichbaren Stundenlohn eines Mitarbeiters eines Abrechnungsunternehmens in Ansatz zu bringen. Die Mehrwertsteuer kann nicht ausgewiesen werden.

3.4.1.8.1 Ablesetermin

 

Ablesetermine richtig durchführen

Ablesetermin ankündigen

Obgleich § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV von einem "Ergebnis der Ablesung" spricht, das "dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden soll", fehlt es an einer gesetzlichen Ausgestaltung des Ablesevorgangs.

Erforderlich ist, dass der Mieter so rechtzeitig über den Termin unterrichtet wird, dass er gegebenenfalls auch für seine Vertretung sorgen kann.[1]

Die "Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Warmwasserkostenverteilung e. V." sehen eine Ankündigungsfrist von mindestens 10 Tagen vor.[2] Mit 10 bis 12 Tagen sollte also gerechnet werden.

Ablesetermin bekannt geben

Wie der Ablesetermin bekannt gegeben wird, hängt vom Einzelfall ab (Größe des Hauses, Anzahl der Mieter, Erfahrungen aus der Vergangenheit). Möglich sind alle Formen der Kenntnisnahme:

  • Brief an den jeweiligen Nutzer auf postalischem Weg
  • Brief an den jeweiligen Nutzer mittels Einwurf in den Briefkasten
  • Aushang im Treppenhaus
  • Telefonische Ankündigung
  • E-Mail

Der Aushang bzw. das Anschreiben sollte folgende Inhalte haben:

  • Tag und die Uhrzeit der Ablesung; bei größeren Anlagen genügt die Angabe eines Zeitrahmens
  • Name, Anschrift und Tel...

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