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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.15 Kosten der Gemeinschaftsantenne, des Breitbandkabelfernsehens und des Glasfaseranschlusses, § 2 Nr. 15 BetrKV

Georg Hopfensperger
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§ 2 Nr. 15 BetrKV

Zitat

a)

des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft,

bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen;

oder

b)

des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,

bis zum 30. Juni 2024 außerdem die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse;

oder

c)

des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nr. 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes

Gemeinschaftsantennenanlage

Diese besteht aus der entsprechenden Antennenanlage, einem oder mehreren Antennenverstärkern und einem Verteilernetz mit Anschlussdosen und versorgt Hörfunk- und Fernsehteilnehmer von einer Empfangsstelle aus.

Umlagefähig sind

  • die Kosten des Betriebsstroms dieser Anlage, die nicht zu den allgemeinen Stromkosten des § 2 Nr. 11 BetrKV gehören. Unschädlich ist die Geltendmachung des Betriebsstroms für die Antennenanlage nach § 2 Nr. 11 BetrKV dann, wenn diese von allen Mietern des Anwesens zu tragen sind und der Verteilerschlüssel gleich ist.[1] Andernfalls müssen die Stromkosten separat berechnet werden;
  • die ...

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