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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.10 Kosten der Gartenpflege, § 2 Nr. 10 BetrKV

Georg Hopfensperger
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§ 2 Nr. 10 BetrKV

Zitat

die Kosten der Gartenpflege,

hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

Umlagefähig sind nur solche Arbeiten, die regelmäßig wiederkehrende Gartenpflegemaßnahmen darstellen. Außergewöhnliche Tätigkeiten, die nicht mehr als periodische Maßnahmen zur Unterhaltung einer Gartenfläche zählen, sind nicht umlagefähig.[1]

Allgemein zugänglich oder alleinige Nutzung des Gartens?

Für die Umlagefähigkeit der Gartenpflegekosten kommt es nicht darauf an, ob der Mieter selbst einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen an der Gartenfläche hat. Der BGH meint dazu: "Eine gepflegte (gemeinschaftliche) Gartenfläche verschönert ein Wohnanwesen insgesamt und ist daher grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Diese gesteigerte Wohnqualität wird auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzen oder nutzen können".[2] Stehen die Gartenflächen jedoch dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, dürfen "ausgeschlossene" Mieter nicht an den Kosten für die Pflege solcher Gartenanteile beteiligt werden.[3]

Handelt es sich um eine Garten- oder Parkfläche, "die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind", ist eine Umlage auf die Mieter ebenfalls nicht zulässig.[4] Nach Ansicht des BGH fehlt es nämlich am erforderlichen Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Sobald eine Widmung zugunsten der Öf...

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