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Betriebskosten: Miete für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
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1 Leitsatz

Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter umlagefähig. Grund: Die Anmietung tritt an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung.

2 Das Problem

Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten darüber, inwieweit die Mieterin die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder als Betriebskosten tragen muss.

Im Mietvertrag von 2003 ist die Umlage bestimmter Betriebskosten vereinbart. Kosten im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern sind nicht genannt. Allerdings soll die Vermieterin berechtigt sein, für zukünftige Abrechnungszeiträume später entstehende oder vom Gesetzgeber neu eingeführte Betriebskosten auf die Mieterin umzulegen.

2016 stattete die Vermieterin die Wohnung mit Rauchwarnmeldern aus. In den folgenden Betriebskostenabrechnungen legte sie für die Position "Miete + Wartung Rauchmelder" 9,74 EUR bzw. 9,88 EUR auf die Mieterin um.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.

3 Die Entscheidung

Die Mieterin muss die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder nicht tragen, auch wenn im Mietvertrag zulässigerweise die Umlage später entstehender oder vom Gesetzgeber neu eingeführter Betriebskosten vereinbart ist.

Eine Umlage der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern käme nur gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV als "sonstige Betriebskosten" in Betracht, weil Kosten im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern in § 2 Nrn. 1 bis 16 BetrKV nicht aufgeführt sind.

Allerdings sind die Kosten auch nicht als "sonstige Betriebskosten" umlagefähig, denn Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern fallen ausschließlich dann an, wenn der Vermieter sich dazu entschließt, die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumiet...

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