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Betriebskosten im Wohnungseigentum (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff der Betriebskosten ist dem Mietrecht entlehnt. Eine eigenständige Bedeutung kommt ihm im Bereich des Wohnungseigentumsrechts nicht zu, da die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelisteten Betriebskostenarten ohnehin zu den Kosten i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Die Benennung der einzelnen Kostenpositionen entsprechend der BetrKV ist nicht nur im Abrechnungswesen der Eigentümergemeinschaften üblich, sondern ermöglicht auch vermietenden Eigentümern eine zutreffende Belastung von umlagefähigen Betriebskosten an ihre Mieter. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als in Mietverträgen, die nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 abgeschlossen wurden, nach § 556a Abs. 3 BGB für die Umlage der Betriebskosten der zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltende Umlageschlüssel maßgeblich ist, so die Mietvertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden.

1 Grundlagen

Die wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen zur Jahresabrechnung sehen eine geordnete und übersichtliche Darstellung von Einnahmen und Ausgaben vor. Eine Differenzierung der Ausgaben nach Kosten, die bei Vermietung einer Wohnung als umlagefähige Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können, und nicht umlagefähigen Kosten, findet nicht statt.

Die Definition der Betriebskosten im Sinne auf den Mieter umlegbarer Nebenkosten ergibt sich aus § 2 BetrKV.

Zwischen dem Ausgabenbegriff der wohnungseigentumsrechtlichen Hausgeldabrechnung und dem Betriebskostenbegriff der BetrKV besteht nur teilweise Kongruenz.

Unter dem Ges...

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