Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Betriebsferien

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Mit Betriebsferien, Betriebsurlaub oder Werksferien wird der Zeitraum bezeichnet, in der alle oder die meisten Arbeitnehmer eines Betriebs geschlossen ihren Erholungsurlaub nehmen und der Betrieb ganz oder teilweise vorübergehend geschlossen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage sind das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für die Zeit der Betriebsferien gelten die allgemeinen Vorschriften zum Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich weiter.

Arbeitsrecht

1 Festlegung der Betriebsferien

Unter Betriebsferien (auch Betriebsurlaub oder Werksferien) versteht man die einseitige Festlegung und Anordnung einer ganzen oder teilweisen Betriebsschließung und einer damit verbundenen Festlegung der urlaubsbedingten Freistellung des einzelnen Arbeitnehmers. Bei der rechtlichen Beurteilung der Festlegung von Betriebsferien ist zwischen betriebsratslosen und mitbestimmten Betrieben zu differenzieren.[1] Die Entscheidung, Betriebsferien einseitig anzuordnen, ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers und Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Urlaubsrechtlich handelt es sich um die Urlaubsfestlegung des Arbeitgebers, u. U. entgegen den Urlaubswünschen der einzelnen Arbeitnehmer.[2]

Der Arbeitgeber stellt mit der Festlegung der Betriebsferien den Arbeitnehmer urlaubsrechtlich für die Dauer der Betriebsschließung frei.[3] Problematisch ist dabei, dass grundsätzlich der einzelne Arbeitnehmer seinen Urlaub frei planen und geltend machen kann; insbesondere kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. Der Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange Betriebsurlaub anordnen und sich damit ggf. über die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer hinwegsetzen.[4] Nach der Rechtsprechung begründet allerdings die Festlegung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber ohne Weiteres diese betrieblichen Belange, ohne dass es noch zusätzlich einer Prüfung auf weitere, damit verbundene dringende betriebliche Umstände ankommt.[5] Allerdings hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zu erfolgen. Dabei sind die zeitliche Lage der Betriebsferien, ihre Dauer oder Härtefälle zu berücksichtigen. Die betrieblichen Belange im Rahmen der Interessenabwägung können insbesondere betriebsorganisatorischer Natur sein, eine abweichende Urlaubserteilung zugunsten des Arbeitnehmers muss zudem den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Auftragsmangel zählt nicht zu den dringenden betrieblichen Belangen.

Ist der Arbeitnehmer mit dieser Freistellung des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er die Urlaubserteilung ablehnen, weil er – entgegen dem Grundgedanken des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG – nicht nach seinen Urlaubswünschen gefragt wurde. Dem Arbeitnehmer steht insoweit ein Annahmeverweigerungsrecht zu.[6] Die Überprüfung hat dann an der genannten Interessenabwägung anzuknüpfen.

Sinnvoll kann es sein, die Urlaubsfestlegung während der Betriebsferien bereits anfänglich im Arbeitsvertrag festzulegen. Dabei hat die Regelung die Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.[7] Dies ist insbesondere dann gewährleistet, wenn dem Arbeitnehmer ein ausreichender Anteil frei verfügbarer Urlaubstage verbleibt; eine hälftige Aufteilung dürfte diesen Angemessenheitsanforderungen genügen.[8]

Erkrankt ein Arbeiter während allgemeiner Betriebsferien, darf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Mitarbeiter hat für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.[9]

[1] S. u. Abschn. 2.
[2] BAG, Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07.
[3] § 7 Abs. 1 BUrlG; LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.6.2002, 11 Sa 378/02; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.9.2012, 10 Ta 149/12.
[4] § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.
[5] BAG, Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79; LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.6.2002, 11 Sa 378/02.
[6] LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.6.2002, 11 Sa 378/02.
[7] Vgl. § 307 Abs. 1 BGB.
[8] Vgl. dazu auch BAG, Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79: 2/5 verbleibender Urlaubsanspruch als angemessene Entscheidung im Einigungsstellenverfahren.
[9] BAG, Urteil v. 16.3.1972, 5 AZR 357/71.

2 Mitbestimmung des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Festlegung der Betriebsferien ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Urlaubsregelungen einschließlich eventueller Betriebsferien sind durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei einseitig angeordneten Betriebsferien in einem Betrieb mit Betriebsrat gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien seine Dienste anbietet. Nach der Rechtsprechung sollen betriebsverfassungsrechtlich wirksam eingeführte Betriebsferienregelungen ohne Weiteres dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 Abs. 1 BUrlG begründen.[1] Aufgrund des Initiativrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat auch von sich aus die Einführung von Betriebsferien verlangen.

[1] BAG, Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79; str., da der Individualanspruch des Arbeitnehmers nicht ausreich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urlaubsgewährung: Können Arbeitgeber Urlaub streichen, verweigern oder einseitig festlegen?
Urlaub Ostsee Strandkörbe
Bild: Pixabay

Meistens wird in Unternehmen direkt zu Jahresbeginn die Urlaubsplanung der Belegschaft für das gesamte Urlaubsjahr durchgeführt. Das Thema wirft regelmäßig Fragen auf: Wie ist es es rechtlich, wenn der Urlaub im Unternehmen erst einmal festgelegt ist? Lässt er sich dann später noch ohne Weiteres verschieben?


Urlaubsanspruch: Haben Beschäftigte ein Recht auf einen freien Brückentag?
Urlaub (1)
Bild: Pixabay

Am 19. Juni ist "Fronleichnam", ein gesetzlicher Feiertag in einigen Bundesländern. Da der Tag 2025 auf einen Donnerstag fällt, bietet sich Beschäftigten die ideale Möglichkeit, durch einen Brückentag das Wochenende zu verlängern. Aber wie sieht das arbeitsrechtlich aus: Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?


Urlaubsanspruch: Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?
Familie Urlaub Ausflug
Bild: pexels / Ivan Samkov

Am 1. Mai ist "Tag der Arbeit", ein gesetzlicher Feiertag in allen Bundesländern. Da der Tag 2025 auf einen Donnerstag fällt, bietet sich Beschäftigten die ideale Möglichkeit, durch einen Brückentag das Wochenende zu verlängern. Aber wie sieht das arbeitsrechtlich aus: Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Betriebsferien / 1 Festlegung der Betriebsferien
Betriebsferien / 1 Festlegung der Betriebsferien

Unter Betriebsferien (auch Betriebsurlaub oder Werksferien) versteht man die einseitige Festlegung und Anordnung einer ganzen oder teilweisen Betriebsschließung und einer damit verbundenen Festlegung der urlaubsbedingten Freistellung des einzelnen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren