Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
1 Grundlagen
1.1 Betriebseinnahmen im Verhältnis zu Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG und Erträgen
Rz. 1
Der Einkommensteuer unterliegen Gewinne sowie Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten.
Gewinne entstehen bei den sogenannten Gewinneinkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit). Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten entstehen bei sogenannten Überschusseinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 – 7 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG). Betriebseinnahmen fallen nur im Rahmen der Gewinneinkunftsarten an. Im Zusammenhang mit den Überschusseinkunftsarten spricht man von Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG. Hinsichtlich der Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart sei darauf hingewiesen, dass Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften immer subsidiär sind.
Rz. 2
Die Gewinnermittlung erfolgt bei buchführungspflichtigen oder freiwillig buchführenden Steuerpflichtigen durch Betriebsvermögensvergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG. Buchführungspflichtige oder freiwillig buchführende Gewerbetreibende haben den Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG durchzuführen.
Alle übrigen Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen – also nicht buchführungspflichtige und nicht freiwillig buchführende Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler – können gemäß § 4 Abs. 3 EStG ihren Gewinn vereinfacht ermitteln. Bei der sog. Einnahmenüberschussrechnung ergibt sich der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Einnahmenüberschussrechnung ist nicht zu verwechseln mit der Überschussermittlung aus Einnahmen und Werbungskosten bei den Überschuss...