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Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung / Betriebsverpachtung

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsaufgaben, -veräußerungen und -verpachtungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind keine alltäglichen Vorgänge, sondern stehen meist am Ende der unternehmerischen Tätigkeit. Ähnliches gilt für die Aufgabe und Veräußerung von Teilbetrieben bzw. Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen daran. Derartige Vorhaben sollten sorgfältig geplant werden, denn einerseits hat das Unternehmen während seiner Existenz häufig erhebliche stille Reserven gebildet, deren Auflösung im Aufgabe- wie im Veräußerungsfall zu unerwünschten steuerlichen Belastungen führen kann. Andererseits wird der Aufgabe- bzw. Veräußerungserlös meist benötigt, um die Versorgung des bisherigen Unternehmers bzw. Gesellschafters im Alter sicherzustellen. Deshalb ist darauf zu achten, dass steuerliche Vergünstigungen wie der Freibetrag von 45.000 EUR, die Fünftelregelung bzw. der ermäßigte Steuersatz genutzt werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften zur Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils enthält § 16 EStG. Die ermäßigte Besteuerung daraus resultierender Gewinne ist in § 34 EStG geregelt. Ergänzend zu den Regelungen in R 16 EStR 2012 sowie R 34 EStR 2012 hat das BMF einige Verwaltungsanweisungen erlassen, etwa zur Gewährung des Freibetrags und der Tarifermäßigung (BMF, Schreiben v. 20.12.2005, IV B 2 – S 2242 – 18/05, BStBl 2006 I S. 7), zur Realteilung (BMF, Schreiben v. 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002, BStBl 2019 I S. 6) und zur Betriebsunterbrechung bzw. -verpachtung (BMF, Schreiben v. 22.11.2016, IV C 6-S 2242/12/10001, BStBl 2016 I S. 1326).

1 Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn[1]

  • der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben,
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