Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Als Aufgabegewinn wird der Betrag angesetzt, um den die Summe aus den Veräußerungspreisen der im Zuge der Aufgabe verkauften Wirtschaftsgüter, aus den Verkehrswerten der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und der bei der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträge und Aufwendungen abzüglich etwaiger verbleibender Schulden und der Aufgabekosten den Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe übersteigt.

 

Berechnung des Aufgabegewinns

 
  Veräußerungspreise der verkauften Wirtschaftsgüter
+ Verkehrswert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
+ sonstige Erträge
- sonstige Aufwendungen
- Aufgabekosten
- verbleibende Verbindlichkeiten
- Buchwert des Betriebsvermögens
= Aufgabegewinn

Bei der Ermittlung dieses Aufgabegewinns sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Werden einzelne Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, ist deren Kapitalwert als Veräußerungspreis anzusetzen.
  • In das Privatvermögen überführte Grundstücke und Gebäude sind mit dem Verkehrswert[1] anzusetzen, der anhand zeitnaher Verkäufe oder anhand des Ertrags- oder Sachwertverfahrens zu ermitteln ist. Bei einem sowohl privat als auch betrieblich genutzten Gebäude ist der auf den Betriebsanteil entfallende Teil des Verkehrswerts nach dem Nutzflächenverhältnis zu ermitteln.[2]
  • Die Wertansätze für Anteile an Kapitalgesellschaften sind aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten oder anhand eines Verfahrens der Unternehmensbewertung zu ermitteln.
  • Ein selbst geschaffener Firmenwert ist nicht anzusetzen. Wird jedoch für den Firmenwert nach der Betriebsaufgabe ein Erlös erzielt, ist dieser steuerlich nicht begünstigt.[3]
  • Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht. Dies gilt auch für Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen von Kaufpreisbestandteilen dem Grunde und auch der Höhe nach ungewiss ist.[4]

Als Aufgabekosten kommen insbesondere in Betracht: Abfindungen infolge Vertragsauflösungen, Abrisskosten, Anzeigenkosten, Gutachterkosten, Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten, Vermittlungsprovisionen.

Als Buchwert des Betriebsvermögens ist die Differenz zwischen den Werten der Aktivposten der Bilanz und den nicht aus Eigenkapital bestehenden Positionen der Passivseite anzusetzen.

Der Veräußerungsgewinn ist ähnlich wie der Aufgabegewinn zu ermitteln:

 

Berechnung des Veräußerungsgewinns

 
  Veräußerungserlös
- Veräußerungskosten
- Buchwert des Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn

Unter dem Veräußerungserlös ist die Gegenleistung zu verstehen, die der Käufer für den Betrieb erbringt. Diese umfasst zunächst den Kaufpreis, weiterhin den Gegenwert übernommener privater sowie betrieblicher, aber nicht bilanzierter Verbindlichkeiten. Zu erhöhen ist der Veräußerungserlös um den Verkehrswert von Wirtschaftsgütern, die der Käufer nicht übernommen hat und die daher in das Privatvermögen überführt worden sind. Werden zusammen mit dem Betrieb auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens veräußert, muss der Kaufpreis im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt werden.[5] Außerdem kann zu dem Veräußerungserlös auch ein Entgelt für ein Wettbewerbsverbot gehören.[6]

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung von Veräußerungserlösen

Ein Einzelhändler veräußert sein Unternehmen, das er bislang in dem im alleinigen Eigentum seiner Ehefrau stehenden Ladenlokal betrieben hat. Der Käufer erwirbt das Einzelhandelsunternehmen und das Ladenlokal. Sofern ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart wurde, muss dieser nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt werden. Während der Gewinn aus der Veräußerung des Einzelhandelsunternehmens steuerpflichtig ist, bleibt der aus der Veräußerung des Ladenlokals steuerfrei, sofern nicht die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG erfüllt sind.

Verständigen sich die gegensätzliche Interessen aufweisenden Vertragsparteien beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils auf die Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen, anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter, zu denen Anteile an einer GmbH gehören, ist diese Aufteilung auch dann steuerlich bindend, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Aufteilung nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht.[7]

Wird der Kaufpreis nicht bar bezahlt bzw. überwiesen, ist darauf zu achten, dass[8]

  • die Zinsen auf gestundete Kaufpreisforderungen nicht zum Veräußerungspreis rechnen, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen;
  • ein un- oder niedrigverzinslich gestundeter Kaufpreis abzuzinsen ist; die Differenz zum später gezahlten Kaufpreis führt wiederum zu Einkünften aus Kapitalvermögen;
  • ein in Form wiederkehrender Leistungen zu zahlender Kaufpreis im Fall der Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem Barwert anzusetzen ist.

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ents...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Wahl zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Betriebsaufgabe
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann – wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Betriebsveräußerung/Betrieb... / 11.5 Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns
Betriebsveräußerung/Betrieb... / 11.5 Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns

  Rz. 142 Der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist wie folgt zu ermitteln: Veräußerungspreis (Betriebsveräußerung) oder Veräußerungspreise zuzüglich Summe der gemeinen Werte der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Betriebsaufgabe)  ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren