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Betriebliche Gesundheitsförderung / 5 Nur zusätzliche Leistungen begünstigt

Marcus Spahn
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Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung).[1]

Leistungen zur Gesundheitsförderung sind insbesondere dann nicht steuerfrei, wenn sie

  • unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder
  • durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden.
[1] § 8 Abs. 4 EStG.

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