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Betriebliche Bewirtungskosten in der Entgeltabrechnung / 2.2 Bewirtung während einer Auswärtstätigkeit ist steuerpflichtig

Rainer Hartmann
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Erhält ein Arbeitnehmer zur üblichen Beköstigung von seinem Arbeitgeber (im weiteren Sinne) Mahlzeiten

  • anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

gilt das Prinzip: Kürzung der Verpflegungspauschbeträge anstelle der Vorteilsbesteuerung. Einerseits wird der Arbeitgeber dadurch entlastet, dass auf eine Besteuerung der während einer beruflichen Reisetätigkeit gewährten Mahlzeiten verzichtet wird, anderseits muss der Arbeitnehmer dafür eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge in Kauf nehmen.[1] Durch diese Verfahrensweise erfolgt im Ergebnis eine Saldierung.

 
Hinweis

Anforderungen an die Arbeitgeberbewirtung

Die Abgrenzungskriterien der Lohnsteuer-Richtlinien[2] legen fest, unter welchen Voraussetzungen das Frühstück, das Mittag- oder Abendessen bei dienstlichen Reisen durch den Arbeitgeber veranlasst sind, ohne an der Bewirtung selbst teilzunehmen.

[1] § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG.
[2] R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 6 LStR.

2.2.1 Üblichkeitsgrenze bei 60 EUR

Wird der Arbeitnehmer nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist nach der gesetzlichen Regelung zu unterscheiden zwischen

  • einer üblichen Arbeitgeberbewirtung und
  • einem Belohnungsessen.

Die Üblichkeitsgrenze liegt bei 60 EUR. Die 60-EUR-Grenze ist als Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen, der sämtliche anlässlich der Bewirtung gewährten Speisen und Getränke umfasst. Übersteigt der Bruttowert der Bewirtung pro Arbeitnehmer 60 EUR, liegt ein Belohnungsessen vor.[1]

[1] S. Abschn. 2.2.4.

2.2.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei üblichen Mahlzeiten

Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar gewährten Speisen und Getränke nicht mehr als 60 EUR brutto, handelt es sich um eine übliche Bewirtung. Beim Arbeitnehmer wird auf die Besteuerung des hieraus...

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