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Betriebliche Altersversorgung / 1.2.5.3 Förderung nur bei Geringverdienern mit erstem Dienstverhältnis

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Der Arbeitgeber erhält die staatliche Förderung nur, wenn er betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (= "Geringverdiener" in diesem Sinne) aufbaut, die bei ihm im ersten Dienstverhältnis stehen. Maßgebend ist der steuerpflichtige Arbeitslohn in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem die Beitragsleistung erfolgt. Ein Arbeitnehmer gilt als geringverdienend, wenn sein laufender Arbeitslohn folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum 2.575 EUR,
  • bei täglichem Lohnzahlungszeitraum 85,84 EUR,
  • bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitraum 600,84 EUR und
  • bei jährlichem Lohnzahlungszeitraum 30.900 EUR.

Der Arbeitslohn muss im Inland steuerpflichtig sein. In die Ermittlung der Arbeitslohngrenzen werden sonstige Bezüge, steuerfreier sowie teilweise auch pauschal versteuerter Arbeitslohn nicht einbezogen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Maßgebender Arbeitslohn

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit monatlichem Lohnzahlungszeitraum bezieht von Januar bis September 2026 einen laufenden Bruttoarbeitslohn von 2.180 EUR. Ab Oktober erhöht sich der Arbeitslohn auf 3.500 EUR, weil der Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt wird. Daneben kommt im Juli 2026 ein Urlaubsgeld von 300 EUR zur Auszahlung. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (40 EUR/Monat).

  1. Der Arbeitgeber entrichtet seit Januar 2026 monatliche Direktversicherungsbeiträge von 35 EUR.
  2. Der Arbeitgeber entrichtet im Januar 2026 einen Jahresbeitrag von 420 EUR.
  3. Der Arbeitgeber entrichtet im Dezember 2026 einen Jahresbeitrag von 420 EUR.

Ergebnis: Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgebend. Der laufende steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt von Januar bis September 202...

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