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Betriebliche Altersversorgung / 1.2.4 Besteuerung der Versorgungsleistungen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Leistungen der externen betrieblichen Versorgungseinrichtungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) oder ggf. bei einer Abfindung der Versorgungsanwartschaft zur Auszahlung kommen, werden als sonstige Einkünfte[1] im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehemaligen Arbeitnehmers versteuert. Der Umfang der Besteuerung in der Leistungsphase richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase:

  • Soweit die Versorgungsleistungen auf steuerfreien Beiträgen beruhen oder durch Altersvorsorgezulage bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung") gefördert wurden (= "geförderte Beiträge"), unterliegen die Leistungen stets in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.[2]
  • Wurden die Beiträge dagegen pauschal oder individuell nach den ELStAM versteuert (= "nicht geförderte Beiträge"), sind Rentenzahlungen regelmäßig nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Auch Kapitalzahlungen führen nicht in voller Höhe zu steuerpflichtigen Einkünften.[3]

Der Umfang der Besteuerung richtet sich für Kapitalzahlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (= Besteuerung von Versicherungserträgen) in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung:[4]

  • Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags steuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, unterliegt grundsätzlich nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags der Besteuerung. Für vor dem 1.1.2012 abgeschlossene Verträge gilt das 60. Lebensjahr.
  • Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 sind die in einer Zahlung enthaltenen r...

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