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Betreuung als Benefit / 1.2.1 Lohnsteuerliche Behandlung für die Verschaffung eines Betreuungsplatzes

Danina Krauß
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Nach § 3 Nr. 34a EStG bleiben steuerfrei:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verschaffung eines Betreuungsplatzes

und

  • Leistungen für die kurzfristige (Not-)Betreuung von Kindern unter 14 Jahren.

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Die Leistung muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] erbracht werden.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verschaffung eines Betreuungsplatzes

Aufwendungen können in unbeschränkter Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei getätigt oder erstattet werden, um dem Arbeitnehmer bei der Suche nach einem Betreuungs- oder Pflegeplatz für ein Kind zu unterstützen.

Leistungen für die kurzfristige (Not-)Betreuung von Kindern unter 14 Jahren

Für die kurzfristig notwendig werdende Kinderbetreuung für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder bei eingetretener Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres, kann der Arbeitgeber Zuschüsse bis zu einem Freibetrag von 600 EUR steuerfrei im Kalenderjahr aufwenden. Hierzu muss die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Umfasst werden hiervon auch zusätzliche bzw. außergewöhnliche Arbeitseinsätze (z. B. Fortbildungsveranstaltungen), aber auch zusätzlicher Arbeitsumfang während des Homeoffice. Nicht unter § 3 Nr. 34a EStG zu fassen ist jedoch eine Ferienbetreuung, wenn die eigentliche Betreuungseinrichtung geschlossen hat.

 
Hinweis

Kosten der zusätzlichen Kinderbetreuung

Die Betreuung muss kostenpflichtig sein und darf im eigenen Haushalt erfolgen. Vertragsverhältnisse unter Angehörigen sind anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Auch Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson können steuerfrei vom Arbeitgeber geleistet werden.

Nachweispflicht und Dokumentation

Der Arbeitgeber hat entsprechende Aufzeichnungen über ...

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