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Betreuung als Benefit / 1.1 Kinderbetreuung in Betriebskindergärten

Danina Krauß
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Betriebskindergärten sind Betreuungseinrichtungen für Kinder, die von einem Arbeitgeber speziell für seine Arbeitnehmer betrieben werden. Sie sind für die lohnsteuerrechtliche Würdigung von Betreuungsbenefits mit anderen privaten oder staatlichen Kindergärten gleichzustellen.

1.1.1 Lohnsteuerliche Behandlung für Kinderbetreuung

Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten[1] oder vergleichbaren Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt.[2]

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Die Leistung muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[3] erbracht werden.

 
Hinweis

Barlohnumwandlungen und Ersatz von freiwilligen Zahlungen

Barlohnumwandlungen erfüllen die Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht. Der Ersatz von freiwilligen Zahlungen anderer Art durch Leistungen für die Kinderbetreuung ist jedoch zulässig.

 
Achtung

Vertragliche Änderungen

Bei Nichterfüllung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung sind Arbeitgeber häufig versucht, die Problematik durch Änderungsverträge bzw. Änderungskündigungen zu beseitigen. Hierbei ist Nachfolgendes zu beachten:

Im gegenseitigen Einvernehmen geschlossene Änderungsverträge oder arbeitgeberseitige Änderungskündigungen bei unbefristeten Arbeitsverträgen führen nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn".

Beim Auslaufen befristeter Arbeitsverträge und Aufnahme in neu geschlossene Arbeitsverträge sind entsprechende Änderungen möglich.

Schulpflicht

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das betreffende Kind nicht schulpflichtig ist. Ob ein Kind schulpflichtig ist oder nicht, richtet sich nach den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer. Ein Kind gilt bis zum Tag der Einschulung als nicht schulpflichtig. Wird ein Kind mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückge...

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