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Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung als zu bilanzierendes Wirtschaftsgut (BB 2023, Heft 45, S. 2608)

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Einführung

FG Köln, Urteil vom 21.6.2023 - 2 K 158/20, Rev. eingelegt (Az. BFH IV R 19/23)

ECLI:DE:FGK:2023:0621.2K158.20.00

Volltext des Urteils: BBL2023-2608-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 5 Abs. 1;WEG § 10 Abs. 6, Abs. 7;GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze (des Kommentators)

1. Bei Bildung einer Instandhaltungsrückstellung i. S. v. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG 2007 vermittelt die Beteiligung an einer Wohnungseigentümergemeinschaft dem jeweiligen Eigentümer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung, weshalb Zahlungen in diese Rücklage ein vom gewerblichen Wohnungseigentümer bis zum Zeitpunkt der Verausgabung durch den Verwalter zu aktivierendes Wirtschaftsgut darstellen.

2. Die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Instandhaltungsrückstellung i. S. v. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG 2007 hat für die ertragsteuerliche Frage des Betriebsausgabenabzugs in diese Rücklage erbrachter Zahlungen keine Bedeutung.

Aus den Gründen

Unbegründetheit der Klage

Die Klage ist unbegründet.

Aktivierte Beiträge zu Instandhaltungsrückstellungen wurden zu Recht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt

1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte hat zu Recht die aktivierten Beiträge zu Instandhaltungsrückstellungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt.

Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung für das Verwaltungsvermögen einer Wohneigentümergemeinschaft . . .

a. In der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung regelt das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – Wohnungseigentumsgesetz vom 26. März 2007, BGBl I 2007, 370 (WEG 2007) – in § 10 Abs. 6 S. 1, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Gemäß § 10 Abs. 7 WEG 2007 gehört das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es besteht a...

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