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Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen / 2.1 Die Anhörung des Betriebsrats

Christoph Tillmanns, Stefan Geppert
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Bei der Anhörung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG das Anhörungsverfahren nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über Person, Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers, Kündigungsart (ordentlich, außerordentlich, Änderungskündigung) und die Kündigungsgründe unter näherer Umschreibung des zugrunde liegenden Sachverhalts informiert.[1]

Grundsätzlich ist der Betriebsrat auch über die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin zu unterrichten. Der Betriebsrat muss das ungefähre Vertragsende und die zwischen Ausspruch der Kündigung und Entlassungstermin liegende Zeitdauer in etwa abschätzen können. Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin sollten deshalb bei der Betriebsratsanhörung angegeben werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel:

"Für die Kündigung gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Die Kündigung soll zum nächstmöglichen Termin, somit zum 31.10.21 ausgesprochen werden."

Einer besonderen Mitteilung bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Betriebsrat über die tatsächlichen Umstände für die Berechnung der Kündigungsfrist und des Endtermins unterrichtet ist. Die Mitteilung des genauen Kündigungstermins kann dann entbehrlich sein, wenn nicht sicher ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung zugeht und dem Betriebsrat die Kündigungstermine und Kündigungsfristen, beispielsweise aus den tariflichen Regelungen, bekannt sind.[2]

Die Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat ist geringer als die Darlegungspflicht im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Unterlagen oder Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Auch wenn ein Kündigungssachverhalt ungewöhnlich kom...

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