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Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 8.3 Ermittlung der Betriebsausgabe

Jörg Wilde
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Neben den Absetzungen für Abnutzungen (siehe 6.) sind auch weitere Betriebsausgaben möglich. Die wichtigsten hiervon werden hier genauer betrachtet.

8.3.1 Sonderabschreibung nach § 7g EStG

40 % Sonder-AfA

Werden die Voraussetzungen des § 7g EStG für eine nicht begünstigte Fotovoltaikanlage erfüllt, kann die 40%ige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden (bis 1.1.2024 = 20 %). Verlangt wird neben den Gewinnvoraussetzungen, dass die Fotovoltaikanlage ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr als zu 10 % privat genutzt wird. Dadurch, dass die Eigenverbrauchsvergütung für Fotovoltaikanlagen seit dem 1.4.2012 entfallen ist, liegt bei einer Anlage mit Einspeisung die Möglichkeit vor, die Sonderabschreibung des § 7g EStG in Anspruch zu nehmen. Der Eigenverbrauch bleibt unbeachtlich, da er ebenfalls versteuert wird.[1]

 
Praxis-Tipp

Checkliste § 7g EStG

Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen des § 7g EStG für die 40%ige Sonderabschreibung erfüllen.

 
Voraussetzung erfüllt
Die Fotovoltaikanlage gehört zu Betriebsvermögen (Erzielung von Einkünften nach § 15 EStG).  
Der private Nutzungsanteil beträgt nicht mehr als 10 % (bei Anlagen mit Einspeisung unerheblich).  
Der Gewinn des Jahres vor der Anschaffung oder Herstellung ist nicht höher als 200.000 EUR.  
Die Fotovoltaikanlage wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie dem darauf folgenden Jahr in ihrem Betriebsvermögen genutzt oder an einen anderen Unternehmer vermietet.  

Möglichkeiten

Die 40%ige Sonderabschreibung kann einmalig von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden oder über insgesamt 5 Jahre verteilt werden. Hier ein paar Beispiele für die Verteilung:

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