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Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 4.1 Besonderheit Batteriespeicher

Jörg Wilde
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Selbstständiges Wirtschaftsgut

Batteriespeicher können in unterschiedlichster Weise in eine Fotovoltaikanlage integriert werden. Die steuerliche Frage, die sich hieraus ergibt, zielt auf die Selbstständigkeit ab. Ist der Batteriespeicher als selbstständiges oder unselbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen? Das Finanzamt nimmt die Beurteilung nach den bisherigen Grundsätzen vor.

Die Fotovoltaikanlage dient der Stromerzeugung, der Batteriespeicher der Stromspeicherung. Obwohl Stromerzeuger und Stromspeicher miteinander verbunden sind, haben sie unterschiedliche Funktionen, der Batteriespeicher verbessert die Funktion der Fotovoltaikanlage aber nicht. Solche Batteriespeicher sind deshalb als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen.[1] Auch bei neueren Fotovoltaikanlagen ist der Batteriespeicher kein zwingender Bestandteil der Anlage und somit als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen.

 
Achtung

Anlagen ohne separaten Wechselrichter

Bei einer Anlage, in deren Schaltkreis ein Batteriespeicher mit integriertem Wechselrichter (kein separater Wechselrichter) eingebaut ist, ist der Batteriespeicher kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Grund: Bei einer solchen Fotovoltaikanlage muss der gesamte produzierte Strom über den Batteriespeicher mit Wechselrichter in haushaltsüblichen Strom umgewandelt werden. Somit wäre die gesamte Anlage ohne den Batteriespeicher nicht vollständig.

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 9.8.2001, III R 30/00, BStBl II 2001 S. 842.

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