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Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 3.1 Die Einkünfte aus diesen Fotovoltaikanlagen sind ab 1.1.2022 ertragssteuerfrei

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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Begünstigte Gebäude

Die Einnahmen und Entnahmen von Fotovoltaikanlagen werden auf folgende Gebäude rückwirkend ab dem 1.1.2022 von der Ertragsteuer befreit:

 
Gebäude Einfamilienhaus Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude (z. B. Betriebsgebäude) Sonstige Gebäude (z. B. Zwei-, Mehrfamilienhaus, Mischgebäude)
Fotovoltaikanlage mit maximal installierte Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister 30 kW (peak) 30 kW (peak)

30 kW (peak) ab 1.1.2025; zuvor

15 kW (peak)
Hinweis einschließlich Nebengebäude   je Wohn- oder Gewerbeeinheit
 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Höchstgrenze

Peter Müller und Petra Klein schaffen sich im Januar 2025 jeweils eine Fotovoltaikanlage für ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhäuser an. Die Anlage von Herrn Müller hat eine installierte Bruttoleistung von 25 kW, die Anlage von Frau Klein eine installierte Bruttoleistung von 35 kW.

Folge für Herrn Müller: Da die Anlage eine installierte Bruttoleistung von weniger als 30 kW hat, sind die Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG von der Ertragsteuer befreit.

Folge für Frau Klein: Die Anlage von Frau Klein überschreitet die 30 kW-Grenze. Sie muss die Einnahmen und Entnahmen in 2025 erklären und den Überschuss versteuern.

Mehrere Anlagen, ein Betreiber

Betreibt jemand mehr als nur eine Fotovoltaikanlage, darf die Summe der einzelnen kW-Werte insgesamt 100 kW je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Bei dem Steuerpflichtigen kann es sich um eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft handeln. Hier erfolgt die Prüfung in 2 Schritten:

Schritt 1: Erfüllt jede Einzelanlage die maßgebliche installierte Bruttoleistung von 30 kW?

Schritt 2: Überschreiten alle Anlagen in Summe nicht die 100 kW-Grenze?

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der 100 kW-Grenze

Klara Neumann lässt in 2025 al...

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