Gesellschafter und Geschäftsführer können für die GmbH auf schuld- oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage tätig werden. Bei einer schuldrechtlichen Tätigkeit schließen sie mit der GmbH z. B. einen Anstellungs-, Darlehens- oder Mietvertrag. Zahlungen, die auf solchen Verträgen beruhen, mindern den Gewinn der GmbH als Betriebsausgabe.
Wenn sich jedoch herausstellt, dass eine Zahlung der GmbH an den Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst war, darf sie den Gewinn nicht mindern. Als verdeckte Gewinnausschüttung ist sie dann nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei der Einkommensermittlung der GmbH außerhalb der Steuerbilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Bei der Prüfung, ob ein Geschäft mit der GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann, ist immer zu fragen, ob dieses Geschäft mit einem Fremden zu gleichen Konditionen ebenfalls abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn folgende Tatbestände bei der GmbH erfüllt sind:
- Das Vermögen der GmbH wurde vermindert bzw. eine Vermehrung des Vermögens verhindert.
- Der Vorgang ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
- Es besteht kein Zusammenhang mit einer ordentlichen Gewinnausschüttung.
- Der Vorgang hat sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH ausgewirkt.
Die häufigsten Fälle verdeckter Gewinnausschüttungen sind:
- Leistungen der GmbH an den Gesellschafter zu einem unter dem Marktniveau liegenden Preis, z. B. der Verkauf von Wirtschaftsgütern der GmbH unter dem Verkehrswert;
- der Verzicht der GmbH auf ein Entgelt für eine Leistung, z. B. die zinslose Gewährung eines Darlehens an den Gesellschafter;
- überhöhte Zahlungen der GmbH an den Gesellschafter für von ihm erbrachte Leistungen, z. B. ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt oder eine über dem Markt...