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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.2 Alternativangebote

Alexander C. Blankenstein
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In aller Regel bedarf es bei der Wiederbestellung nicht des Einholens von Vergleichsangeboten. Allerdings sind 3 Ausnahmen zu berücksichtigen:[1]

  1. Die Verwaltung erfolgt nicht mehr so effizient, wie dies in der Vergangenheit der Fall war;
  2. das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter hat sich aus anderen Gründen verschlechtert;
  3. die von dem bisherigen Verwalter angebotenen Leistungen werden von anderen Verwaltungsfirmen deutlich günstiger angeboten.

Ist einer dieser Ausnahmetatbestände erfüllt und bedarf es des Einholens von Alternativangeboten, so hat diese Aufgabe nicht der Verwalter zu erfüllen, da er insoweit parteiisch ist. Diese Aufgabe obliegt vielmehr den Wohnungseigentümern und hier insbesondere dem Verwaltungsbeirat.[2]

Zu 1: "Nicht mehr so effiziente" Verwaltung

Wann konkret die Verwaltung "nicht mehr so effizient" erfolgt, wie dies in der Vergangenheit der Fall war, ist in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Denkbar sind aber Fälle, in denen der Verwalter etwa Beschlüsse nicht mehr zeitnah ausführt, Verstöße gegen die Hausordnung mehr und mehr toleriert oder auch das Inkasso gegen säumige Wohnungseigentümer nicht mehr konsequent betreibt.

Zu 2: Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern

Hier ist zunächst an diejenigen Fälle zu denken, in denen der Verwalter erkennbar die Interessen eines Teils der Wohnungseigentümer über diejenigen des anderen Teils stellt. Insbesondere ist dies gegeben, wenn der Verwalter zur Sicherung seiner Wiederbestellung den Interessen des oder der Mehrheitseigentümer besonderes Augenmerk zukommen lässt.

Zu 3: Spürbar günstigere Alternativunternehmen

Die Wohnungseigentümer sind nicht gezwungen, den billigsten Verwalter zu bestellen.[3] Stets dürfen sie denjenigen bestellen, der preiswe...

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