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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 3.6.3 Sondervergütung

Alexander C. Blankenstein
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Unter der Voraussetzung, dass im Verwaltervertrag die nicht von der Grundvergütung umfassten Tätigkeiten ausdrücklich und transparent beschrieben sind und ausdrücklich geregelt ist, dass sie nicht mit der Grundvergütung abgegolten sind, kann sich der Verwalter Sondervergütungen ausbedingen. Zu beachten ist allerdings stets, dass die Wohnungseigentümer noch eine Gesamtbelastung mit der Verwaltervergütung zumindest überschlägig errechnen können müssen, sodass ausufernde Sonderhonorare gegen das Transparenzgebot verstoßen können. Gängige und insoweit unbedenkliche Sondervergütungsanlässe dürften jedenfalls die nachfolgenden sein:

 

Zulässige Positionen einer Sondervergütung im Verwaltervertrag von A-Z

 
Bauüberwachung/Baumängel

Maßnahmen der laufenden Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind grundsätzlich mit der Grundvergütung des Verwalters abgegolten und können kein zusätzliches Honorar rechtfertigen. Ist der Verwalter jedoch mit der Bauüberwachung[1] oder der Geltendmachung von Baumängeln beauftragt, rechtfertigt dies ein Sonderhonorar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Honorarbemessung nach einem bestimmten Prozentsatz der Bausumme auch als ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend angesehen werden kann, wenn es sich um verhältnismäßig einfache oder schnell durchzuführende Arbeiten handelt und das Honorar sich somit nicht am zu erwartenden Zeitaufwand orientiert.

Grundsätzlich sollte im Vertrag vermieden werden, einen Sonderhonoraranspruch mit einem Überschreiten einer bestimmten Kostenhöhe von Erhaltungsmaßnahmen zu begründen. Denn allein das Überschreiten der Kosten etwa in Höhe von 5.000 EUR begründet für sich noch keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der ein Sonderhonorar rechtfertigen würde.[2] Allerdings gilt Abweichendes wiederum dann,...

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