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Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 2.7.3 Erforderliche Mehrheit

Alexander C. Blankenstein
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1 Kandidat

Steht nur ein Kandidat zur Auswahl, ist die Ausgangslage denkbar einfach: Der Verwalter ist bestellt, wenn die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen diejenige der Nein-Stimmen übersteigt. Es genügt also die relative Mehrheit. Dieser Fall dürfte allerdings die Ausnahme darstellen, da nach Möglichkeit mehrere Angebote von übernahmebereiten Verwaltern einzuholen sind und somit auch mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

2 oder mehr Kandidaten

Wenngleich zur Verwalterbestellung die einfache Mehrheit erforderlich ist, genügt die relative Stimmenmehrheit dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen.[1] Das Wahlverfahren legt insoweit der Versammlungsleiter fest, der aber auch einen entsprechenden Geschäftsordnungsbeschluss initiieren kann.[2] Jedenfalls kann über die mehreren Kandidaten gleichzeitig oder nacheinander abgestimmt werden.

 

Grundsätze

Stellen sich mehrere Personen für das Amt des Verwalters zur Wahl, muss zwingend über jeden Kandidaten (in getrennten Wahlgängen) abgestimmt werden, wenn

  • nicht ein Bewerber bereits die absolute Mehrheit[3] erreicht und
  • die Wohnungseigentümer nicht nur eine Ja-Stimme abgeben können.[4]

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen mehr als die Hälfte der in der Versammlung vertretenen Stimmen für den betreffenden Verwalter abgegeben werden.

Abstimmungsalternativen bei Verwalterwahl

 
Praxis-Beispiel

Relative Mehrheit bei Kopfstimmrecht

In der aus 50 Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft steht die Verwalterwahl an. Das Stimmrecht in der Versammlung richtet sich nach der gesetzlichen Grundregel in § 25 Abs. 2 WEG (Kopfstimmrecht). In der Eigentümerversammlung sind 35 Wohnungseigentümer anwesend bzw. durch Stimmvollmachten vertreten. Zur Wahl stellen sich die Verwalter A, B un...

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