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Bestellung des Verwalters (WEMoG) / 7.4 Wechsel von Komplementär/Geschäftsführer

Alexander C. Blankenstein
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Wechsel des persönlich haftenden Komplementärs einer KG

Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet stets persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In der Praxis versucht man diese Haftung durch einen Wechsel des Komplementärs zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird dann eine GmbH gegründet, die künftig als Komplementärin fungiert. Die ursprüngliche KG wird dann zur GmbH & Co. KG. Auch die GmbH & Co. KG bleibt also eine KG, lediglich der persönlich haftende Komplementär wird ausgewechselt.

Selbst wenn es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH um den ehemaligen Komplementär der KG handelt, was regelmäßig der Fall sein wird, wird bislang noch angenommen, dass das Verwalteramt nicht automatisch und ohne Beteiligung der Wohnungseigentümer auf die GmbH & Co. KG übergehen könne.[1] Zu berücksichtigen sei, dass keine unbeschränkte Haftung mehr besteht und die Wohnungseigentümer auch keinen Einfluss auf einen Wechsel der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hätten. Im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft, dürfte diese Auffassung wohl nicht mehr zutreffen und es daher keiner Mitwirkung der Wohnungseigentümer mehr bedürfen.[2]

Wechsel in der Geschäftsführung einer GmbH

Wechselt der Geschäftsführer der GmbH, scheidet einer der bisherigen aus der Geschäftsleitung aus oder wird ein neuer in die Geschäftsleitung aufgenommen, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Verwalterstellung der GmbH. Entsprechendes gilt beim Wechsel, Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters der GmbH. Allein entscheidend ist die Personenidentität der GmbH an sich. Einer Mitwirkung der bislang verwalteten Gemeinschaft bedarf es also nicht.

[1] AG Münster, Urteil v. 15.3.2016, 35 C 172/15.
[2] BGH, Urteil v. 2.7.2021, V ZR 201/20.

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