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Bestellung des Verwalters / 8.1.2 Verwalterbestellung im Wege der Beschlussersetzung

Alexander C. Blankenstein
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Der vom Gericht im Wege der Beschlussersetzung bestellte Verwalter hat dann denselben Aufgabenkreis, den auch ein durch die Wohnungseigentümer bestellter Verwalter hätte. Das Gericht ist in seiner Entscheidung nicht an eine beantragte Bestelldauer gebunden. Setzt es keinen Bestellzeitraum fest, gilt die Höchstbestelldauer von 5 Jahren, nach Begründung des Wohnungseigentums von 3 Jahren.

 

Musterklage: Beschlussersetzung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG (Bestellung eines Verwalters)

(...)

wegen: Beschlussersetzung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG (Bestellung eines Verwalters)

vorläufiger Gegenstandswert: _______ EUR

Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung des Klägers an. Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich im Wege der Beschlussersetzung,

 
 

für die Wohnungseigentümergemeinschaft _________ (Anschrift) ab dem _______ (Datum) einen Verwalter zu bestellen, dessen Auswahl in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Des Weiteren beantrage ich,

die Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
 
Begründung

Der Kläger ist Eigentümer der in der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan mit der Nr. __ bezeichneten Sondereigentumseinheit.

 
  Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage eines Wohnungsgrundbuchauszugs

Bis zu ihrer Amtsniederlegung am _______ hatte die Firma _________ aufgrund Beschlussfassung zu TOP ___ in der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft geführt. Seit Beendigung des Verwalteramts kümmert sich der Wohnungseigentümer ________ um Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinschaft, ohne zum Verwalter bestellt zu sein.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger ohnehin gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen...

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