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Bestellung des Verwalters / 7.3 Umwandlung bzw. Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine juristische Person – insbesondere GmbH

Alexander C. Blankenstein
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Will der Verwalter sein bislang als einzelkaufmännisches Unternehmen geführtes Verwaltungsunternehmen in eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) oder eine GmbH umwandeln, kann dies ohne Mitwirkung der von ihm bislang verwalteten Eigentümergemeinschaften erfolgen. Im einen wie im anderen Fall muss weder die UG noch die GmbH neu bestellt und ein neuer Verwaltervertrag abgeschlossen werden.

Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge.

Nach Auffassung des BGH[1] kann die Frage, ob Verwalteramt und Verwaltervertrag bei Umwandlungsvorgängen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, nicht anhand der Regelungen des BGB (§§ 673, 613 Satz 1 BGB) oder des WEG (§ 26 Abs. 1 WEG) beantwortet werden, da das Umwandlungsgesetz für solche Vorgänge eine vorrangige Sonderregelung enthält. Nach § 152 Satz 1 UmwG kann das von einem Einzelkaufmann betriebene Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden. Mit der Eintragung im Handelsregister geht das von der Ausgliederung umfasste Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Von dem Übergang ausgenommen sind allerdings höchstpersönliche Rechte und Pflichten.

Entscheidend kommt es also darauf an, ob das Verwalteramt und der Verwaltervertrag aus umwandlungsrechtlicher S...

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