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Bestellung des Verwalters / 6.4 Beschlussanfechtung

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich ist der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters erfolgreich anfechtbar, wenn ein wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung vorliegt.

Ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters, wenn

  • die Wiederbestellung erfolgt, ohne dass die Eckpunkte der Konditionen des Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden[1];
  • die vom Verwalter verlangte Vergütung absolut überhöht bzw. unangemessen ist oder eine erhebliche Preisdifferenz zu dem Angebot eines Konkurrenten vorliegt[2];
  • von ihm erstellte Jahresabrechnungen grobe Mängel aufweisen und zudem weitere Tatsachen Zweifel an seiner Eignung aufkommen lassen[3];
  • er über mehrere Jahre weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne erstellt hat[4];
  • er Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht umsetzt[5];
  • wenn er Rücklagengelder für Erhaltungsmaßnahmen verwendet, die Sondereigentumseinheiten betreffen und es deshalb zu einer Verminderung der Erhaltungsrücklage von 135.000 EUR auf 60.000 EUR gekommen ist[6];
  • er die Konten der Gemeinschaft auf seinen Namen führt und mehrheitlich abgelehnte Beschlüsse ausführt[7];
  • er durch Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer provoziert und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er nutze seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer aus, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen[8];
  • er persönlich Rechtsstreitigkeiten gegen einzelne Wohnungseigentümer führt[9];
  • er eigenmächtig ohne Befassung der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft einen 10-jährigen Zeitmietvertrag über eine Wohnung abschließt und umfangreiche Renovierungsarbeiten in der angemieteten Wohnung durchführen lässt[10];
  • er...

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