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Bestellung des Verwalters / 6 Wiederbestellung

Alexander C. Blankenstein
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Nähert sich die Amtszeit des bestellten Verwalters ihrem Ende, sollte er rechtzeitig an seine Wiederbestellung denken. Wie die Erstbestellung des Verwalters bedarf auch die Wiederbestellung des Verwalters entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Wiederbestellung kann bis zum Höchstbestellzeitraum von 5 Jahren erfolgen. Dies gilt auch für den erstbestellten Verwalter nach Begründung von Wohnungseigentum.

6.1 Richtiger Zeitpunkt

Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG darf die Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums erfolgen. Wird die Wiederbestellung des Verwalters entgegen den gesetzlichen Vorgaben länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit vorgenommen, so ist der entsprechende Eigentümerbeschluss nichtig.[1]

 

Berechnungsbeispiele für den Zeitpunkt der Wiederbestellung

Beispiel 1: Nichtige Wiederbestellung

Der Verwalter wurde mit Wirkung vom 1.1.2020 bis einschließlich 31.12.2024 zum Verwalter bestellt. Die Wiederbestellung für 5 weitere Jahre erfolgt durch Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung am 30.9.2023. Der Wiederbestellungszeitraum soll mit dem 1.1.2025 beginnen.

Diese Wiederbestellung ist unwirksam, da hier die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG umgangen wird.

Keine geltungserhaltende Reduktion

Wird der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters mehr als ein Jahr vor dem Ende des Bestellungszeitraums gefasst, so ist der Beschluss insgesamt nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion dergestalt, dass sich der Wiederbestellungszeitraum entsprechend verkürzt, findet nicht statt.[2]

Begehren von Wohnungseigentümern kritisch prüfen

Verwalter sollten nicht ungeprüft dem Begehren von Wohnungseigentümern folgen, ihre Wiederbestellung zur Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu nehmen,...

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Siehe Bestellung des Verwalters, Kap. 6 Wiederbestellung.

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