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Bestellung des Verwalters / 4.2.2 Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

Alexander C. Blankenstein
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Die Bestellung eines ungeeigneten Verwalters widerspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung.

4.2.2.1 Majorisierende Bestellung

Die majorisierende Bestellung eines dem Mehrheitseigentümer nahe stehenden Verwalters kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

Das Ausnutzen eines majorisierenden Stimmrechts als solches ist noch nicht rechtsmissbräuchlich.[1] Folgende Kriterien sind insoweit zu berücksichtigen:

  • Beschlüsse, die dadurch zustande kommen, dass ausschließlich der Mehrheitseigentümer für den zugrunde liegenden Beschlussantrag gestimmt hat, sind grundsätzlich zulässig.
  • Eine Majorisierung liegt auch dann nicht vor, wenn der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht oder ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen.[2]
  • Die Grenzen sind allerdings dann überschritten, wenn der Mehrheitseigentümer seine Majorität zu gemeinschaftsfremden und eigennützigen Zielen gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer einsetzt. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und führt infolge Anfechtung zur Ungültigkeit des Beschlusses.
 

Rechtsprechungsübersicht

Es ist noch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers ein bestimmter Verwalter durchgesetzt werden soll.[3] Der Mehrheitseigentümer ist auch grundsätzlich bei seiner eigenen Bestellung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.[4] Allerdings ist von einer majorisierenden Bestellung dann auszugehen, wenn

  • der Mehrheitseigentümer sich selbst bestellt, obwohl ein professioneller Verwalter zur Verfügung steht;[5]
  • die von der Minderheit vorgetragenen Tatsachen grundlos missachtet und damit die Wahl eines Verwalters seines Vertrauens durchsetzt[6];
  • die Bestell...

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