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Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.1.2 Hydraulischer Abgleich

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 3 Abs. 1 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme

  • in Nichtwohngebäuden ab 1000 m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023,
  • in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024

hydraulisch abzugleichen (zum Ablauf des hydraulischen Abgleichs siehe auch Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2). Dies gilt nach § 3 Abs. 2 EnSimiMaV allerdings nicht, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch bevorsteht oder
  • das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EnSimiMaV folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen beinhalten:

  • eine Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831,
  • eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  • die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller relevanten Komponenten des Heizungssystems und bestehender gesetzlicher Anforderungen,
  • die Anpassung einer außentemperaturgeführten Vorlauftemperaturregelung.

Der hydraulische Abgleich ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 EnSimiMaV einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform, also insbesondere auch digital, festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen des hydraulischen Abgleichs stellt das Fachunternehmen die Heizung so ein, dass die Wärme im Gebäude gleichmäßig vert...

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