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Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.1 EnSimiMaV

Alexander C. Blankenstein
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Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)[1] sieht Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen vor, die mit Erdgas beschickt werden. Insoweit verpflichtet sie Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Eigentümer größerer Gebäude werden verpflichtet, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen. Die EnSimiMaV wird mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft treten. Ab 1.10.2024 tritt dann die Regelung des § 60b GEG in Kraft (siehe Kap. 4.2.2.1).

 

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die EnSimiMaV stellen keine Ordnungswidrigkeiten dar. Anders aber dann ab 1.10.2024. Mit Inkrafttreten der im Wesentlichen korrespondierenden Pflichten nach dem GEG 2024, werden Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR bewehrt sein werden.

[1] Vom 16.9.2022 (BGBl. I S. 1530), in Kraft seit 1.10.2022, tritt mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft.

4.2.1.1 Heizungsprüfung

Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.

In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.

Nach § 2...

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