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Bestandsgebäude (GEG) / 4 Prüfung von Heizungsanlagen

Alexander C. Blankenstein
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4.1 Wärmepumpen

Mit § 60a GEG wird erstmals eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt, was bislang nicht erforderlich war. Immer schon anders war dies im Fall von Heizungsanlagen mit Verbrennungsprozessen, die regelmäßig im Rahmen der Abgasmessung und Feuerstättenschau kontrolliert werden.

Betroffen von der Betriebsprüfung sind nach § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG Gebäude mit mindestens 6 Wohn- oder sonstigen Nutzungseinheiten, die als Heizungsanlage mittels Wärmepumpe versorgt werden. Betroffen sind aber nur Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt werden. Diese Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Unterliegen die Wärmepumpen keiner Fernkontrolle, muss die Betriebsprüfung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 GEG alle 5 Jahre wiederholt werden. Ausgenommen von diesen Pflichten sind nach § 60a Abs. 1 Satz 2 GEG Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen.

 

Bußgeld

Wer entgegen § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht, begeht nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GEG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR.

Was wird geprüft?

Überprüft wird nach § 60a Abs. 2 GEG, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde (zum hydraulischen Abgleich siehe ausführlich Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2). Die Prüfung umfasst weiter die Überprüfung der Regelparameter der Wärmepumpenanlage einschließlich der Einstellung u. a. der Abschalt- oder Absenkzeiten, der Heizgrenztemperatur und der Pumpeneinstellung. Daneben werden u. a. die Vor- und Rücklauftemperaturen und die Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes überprüft, der Füllstand des Kältemittelkreislaufs, die hydraulisch...

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