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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.1.2 Sonderproblem: Überbau durch Dämmung

Alexander C. Blankenstein
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Bei einer Grenzbebauung, bei der die GEG-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, bestünde auf Grundlage von § 912 BGB keine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn, da ein vorsätzlicher Überbau nicht hingenommen werden muss. Insoweit würde die Pflicht zur Einhaltung der vom GEG geforderten Dämmschichtdicke entfallen.[1]

Nachbarrechtsgesetze der Länder

Dies gilt jedoch nicht, soweit aufgrund landesrechtlicher Regelungen, insbesondere in den Landesnachbarrechtsgesetzen, eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht. Entsprechende Duldungspflichten regeln

  • Baden-Württemberg (§ 7c NRG BW),
  • Bayern (Art. 46a AGBGB By),
  • Berlin (§ 16a NachBG Bln),
  • Brandenburg (§ 19 BbgNRG),
  • Hessen (§ 10a NachbG HE),
  • Niedersachsen (§ 22 NNachbG),
  • Nordrhein-Westfalen (§ 23a NachbG NRW),
  • Saarland (§ 19a NBG SL),
  • Sachsen-Anhalt (§ 16 NbG LSA),
  • Schleswig-Holstein (§ 16 NachbG SH) und
  • Thüringen (§ 14a ThürNRG).

Ob entsprechende Regelungen in den Landesnachbarrechtsgesetzen überhaupt verfassungsgemäß sind, war umstritten.[2] Da die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Überbaus in § 912 BGB nicht erschöpfend geregelt worden sind und der vorsätzliche Überbau im Grundsatz nach § 912 BGB nicht hingenommen werden muss, andere Beschränkungen aber auf Grundlage von Art. 124 EGBGB durch Landesrecht geregelt werden können, sind entsprechende Duldungspflichten im Zuge nachträglicher Wärmedämmung in den Landesnachbarrechtsgesetzen verfassungsgemäß.[3] Zweifelhaft könnte dies allerdings in den Fällen der § 16a NachBG Bln, § 22 NNachbG, § 16 NbG LSA und § 16 NachbG SH sein, da diese keine Ausgleichsregelungen enthalten.[4]

[1] Auslegungen der PG GEG, Stand 6.9.2021, Auslegung zu § 48 S. 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020.
[2] Offengelassen von BVe...

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