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Besichtigungs- und Betretungsrecht / 2.2.2 Kontrollrecht aus besonderem Anlass

Harald Büring
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Vernachlässigung der Mietsache, Feststellungen durch Sachverständige, Sicherung des Pfandrechts

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Mieter die Mietsache beschädigt hat oder dass er seine Obhutspflicht nicht erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Konkrete Anhaltspunkte

Hiervon ist auszugehen, wenn wegen eines muffigen Geruchs ein Verdacht auf Schimmelbildung entsteht oder wenn Feuchtigkeitserscheinungen in der Nachbarwohnung den Schluss nahelegen, dass in der Wohnung des Mieters eine Wasserleitung undicht sein könnte.

Die Ankündigung kann hier kurzfristig erfolgen. Der Mieter muss auf die Belange des Vermieters Rücksicht nehmen; insbesondere muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass die Besichtigung eilbedürftig ist.

Ein Besichtigungsrecht des Vermieters kommt etwa dann in Betracht, wenn Mitbewohner sich über wochenlange Geruchsbelästigungen aus der Mietwohnung beschwerten, die eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz befürchten lassen. Das ergibt sich daraus, dass der Vermieter dann ein Besichtigungsrecht hat, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, z. B. wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt.[1]

Demgegenüber reichte die Beschwerde eines einzelnen Nachbarn über höchst unangenehme Gerüche, die bei geöffneter Wohnungstüre aus der Wohnung dringen, nicht als Anlass für eine Besichtigung der Mietwohnung eines Mieters aus.[2]

Aus §§ 535,241 Abs. 2, 242 BGB folgt ein Anspruch, den Vermieter zwecks Besichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Wohnung zu lassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Tierhaltung und damit eine vertragswidrige Nutzung des Mietobjekts bestehen.

[3]

Ebenso besteht ein Besichtigungsrecht, wenn der Vermieter Inst...

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