Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Besichtigungs- und Betretungsrecht / 2.1.2 Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in der Mietwohnung

Harald Büring
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Duldungspflicht aus § 554 Abs. 1 BGB

Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hat der Mieter zu dulden (§ 554 Abs. 1 BGB). Ist zur Vorbereitung einer solchen Maßnahme das Betreten der Wohnung erforderlich, so ist auch dies vom Mieter zu dulden.[1] Gleiches gilt, wenn der Vermieter aus gegebenem Anlass prüfen will, ob ein Instandsetzungsbedarf besteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Mieter einen Mangel angezeigt hat. Es reichen aber auch sonstige Umstände aus, die ein Tätigwerden des Vermieters nahelegen.

Die Rechtsgrundlage für das Betretungsrecht folgt in einem solchen Fall aus § 554 Abs. 1 BGB. Aus der Pflicht zur Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen folgt ohne Weiteres die Pflicht zur Duldung des Betretens der Wohnung. Die oben dargelegten Grundsätze betreffend die Ankündigung und Ausübung des Betretungsrechts gelten auch hier.

 
Hinweis

Sonderfachleute erlaubt

Der Vermieter darf Sonderfachleute wie Architekten, Handwerker oder Rechtsanwälte beiziehen.[2]

Soll die Wohnung durch einen Handwerker betreten werden, muss der Vermieter in der Ankündigung mitteilen, welches Unternehmen tätig werden soll. Der Vermieter oder der von ihm beauftragte Handwerker dürfen im Rahmen des Betretungsrechts alle Maßnahmen durchführen, die zur Vorbereitung der Mängelbeseitigung, ggf. auch zur Beweissicherung, erforderlich sind. In diesem Rahmen können auch Fotografien angefertigt werden[3], allerdings nur von den Mängeln, nicht von den sonstigen Teilen der Wohnung.

 
Hinweis

Wohnungsbesichtigung als Ausnahme

Im Einzelfall kann das Betretungsrecht den Umfang einer Wohnungsbesichtigung annehmen. Dies ist der Fall, wenn der Mieter zahlreiche Mängel anzeigt und zum Zweck der Mängelfeststellung und -bewertung alle Räume der Wohnung in Augenschein zu nehmen sind.

Von diesem Ausnahmefall abges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren